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SBK 2025 48

7B_910/2025 vom 13.10.2025

Graubünden · 2025-06-17 · Deutsch GR
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Löschung Betreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 / 4 In Erwägung, – dass der A._____ AG als Schuldnerin vom Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden in der Betreibung Nr. B._____ der Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2025 zugestellt wurde, nachdem sie von der Finanzverwaltung Graubünden betrieben worden war, – dass die A._____ AG die Finanzverwaltung Graubünden in der Folge um Löschung der Betreibung ersuchte, – dass diese dem Begehren zustimmte, weil eine Zahlung erfolgt sei, unter der Bedingung, dass dafür eine Gebühr von CHF 30.00 entrichtet werde, – dass die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde einreichte (Poststempel 13. Juni 2025), – dass sie darin unter anderem "schadhafte Amtswidrigkeiten" rügte und Schadenersatz geltend machte, – dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist, – dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist, – dass sich die Zuständigkeit der kantonalen Aufsicht ausschliesslich auf die Aufsicht über die im Kanton Graubünden gelegenen Betreibungs- und Konkursämter bezieht, nicht aber auf ausserkantonale Betreibungs- und Konkursämter, – dass somit auf die Beschwerde, soweit sie Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden betrifft, nicht eingetreten werden kann, – dass das Obergericht des Weiteren nicht Aufsichtsbehörde über die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist, weshalb auf die Beschwerde

E. 3 / 4 auch nicht eingetreten werden kann, soweit Handlungen der Finanzverwaltung Gegenstand der Beschwerde sind, – dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren zudem nicht dazu dient, Forderungen geltend zu machen, und auf die entsprechenden Anträge zum Vornherein nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

E. 4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 17. Juni 2025 mitgeteilt am 17. Juni 2025 Referenz SBK 25 48 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin Gegenstand Löschung Betreibung

2 / 4 In Erwägung, – dass der A._____ AG als Schuldnerin vom Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden in der Betreibung Nr. B._____ der Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2025 zugestellt wurde, nachdem sie von der Finanzverwaltung Graubünden betrieben worden war, – dass die A._____ AG die Finanzverwaltung Graubünden in der Folge um Löschung der Betreibung ersuchte, – dass diese dem Begehren zustimmte, weil eine Zahlung erfolgt sei, unter der Bedingung, dass dafür eine Gebühr von CHF 30.00 entrichtet werde, – dass die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde einreichte (Poststempel 13. Juni 2025), – dass sie darin unter anderem "schadhafte Amtswidrigkeiten" rügte und Schadenersatz geltend machte, – dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist, – dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist, – dass sich die Zuständigkeit der kantonalen Aufsicht ausschliesslich auf die Aufsicht über die im Kanton Graubünden gelegenen Betreibungs- und Konkursämter bezieht, nicht aber auf ausserkantonale Betreibungs- und Konkursämter, – dass somit auf die Beschwerde, soweit sie Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden betrifft, nicht eingetreten werden kann, – dass das Obergericht des Weiteren nicht Aufsichtsbehörde über die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist, weshalb auf die Beschwerde

3 / 4 auch nicht eingetreten werden kann, soweit Handlungen der Finanzverwaltung Gegenstand der Beschwerde sind, – dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren zudem nicht dazu dient, Forderungen geltend zu machen, und auf die entsprechenden Anträge zum Vornherein nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]